Herzlich willkommen!
  

SATZUNG. 


§ 1 NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR

1. Der Verein führt den Namen „Stadtkapelle Friedberg e.V.“ und ist im Vereinsregister eingetragen.
2. Sitz des Vereins: 86316 Friedberg
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 ZWECK DES VEREINS

Der Zweck des Vereins ist am kulturellen Leben der Stadt Friedberg mitzuwirken und die Blasmusik im Sinne des § 3 dieser Satzung zu fördern.



§ 3 GEMEINNÜTZIGKEIT

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Der Verein wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen bzw. Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.
6. Der Vorstand kann jedoch bei Bedarf Aufwandsentschädigungen im Sinne des §3 Nr. 26a, EStG sowie Vergütungen im Sinne einer nebenberuflichen Tätigkeit beschließen, sofern sie der Erreichung des Vereinszwecks dienen.
7. Vorstandsmitglieder können ebenso Vergütungen, wie in Punkt 6 beschrieben, erhalten. Sie werden jedoch auf Antrag des Vorstands von der Generalversammlung beschlossen.


§ 4 ORGANE

1. Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Generalversammlung
- die außerordentliche Mitgliederversammlung

2. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder. Die Generalversammlung ist beschlussfähig bei der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der aktiven Mitglieder, die außerordentliche Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der Anwesenden beschlussfähig.
Die Organe beschließen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Die Vorstandssitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich.

3. Über die Sitzungen der Organe ist eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratungen und sämtliche Beschlüsse enthalten muss.
Die Niederschrift ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Ferner erhalten alle Vorstandsmitglieder eine Kopie der Niederschrift.


§ 5 DER VORSTAND

1. Der Vorstand besteht aus den folgenden stimmberechtigten Mitgliedern:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassierer
d) dem Schriftführer
e) den Beisitzern (Die Anzahl der Beisitzer ist auf maximal drei begrenzt.)
f) dem musikalischen Leiter

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.


3. Die Tätigkeit der übrigen Vorstandsmitglieder ergibt sich nach deren Positionen.

4. Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf 2 Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Erhält im ersten Wahlgang keiner der Kandidaten mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen, so findet zwischen den Kandidaten mit dem höchsten gleichen Ergebnis ein weiterer Wahlgang statt. Trifft das höchste Ergebnis nur auf einen Kandidaten zu, so findet zwischen diesem und den Kandidaten mit dem zweithöchsten Ergebnis ein weiterer Wahlgang statt. Gewählt ist in den jeweiligen weiteren Wahlgängen, wer die meisten gültigen Stimmen erhält; erhalten mehrere Kandidaten die höchste gleiche Stimmenzahl, so entscheidet zwischen diesen das Los, das vom Wahlleiter zu ziehen ist.
Der musikalische Leiter wird nicht gewählt, er gehört kraft seines Amtes dem Vorstand an.

5. Sitzungen des Vorstands sind regelmäßig oder bei Bedarf abzuhalten.
Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Angelegenheiten, die den Verein erheblich finanziell belasten, sind in der Generalversammlung bzw. der außerordentlichen Mitgliederversammlung zu regeln.

6. Der Vorstand bestellt nach Absprache mit den aktiven Mitgliedern den musikalischen Leiter.

7. Der Vorstand kann bei Bedarf (nach Absprache mit den aktiven Mitgliedern) weitere Funktionsträger bzw. Berater bestellen. Sie sind im Vorstand nicht stimmberechtigt.

8. Beim Rücktritt des gesamten Vorstands hat dieser die Geschäfte kommissarisch fortzuführen, bis die Generalversammlung bzw. die außerordentliche Mitgliederversammlung einen neuen Vorstand gewählt hat.
Beim Rücktritt einzelner Vorstandsmitglieder ist sinngemäß zu verfahren.


§ 6 DIE GENERALVERSAMMLUNG

1. Die Generalversammlung findet einmal jährlich zu Beginn des Geschäftsjahres, gemäß den Vorgaben des §32ff. BGB statt.

2. Die Einladung aller Mitglieder erfolgt per E-Mail durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte E-Mail-Adresse. Mitglieder, die keine elektronische Adresse haben, werden per Brief eingeladen. Die Einladung muss mindestens zwei Wochen vor der Versammlung erfolgen. Anträge zur Tagesordnung können bis spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich (auch per E-Mail) an den Vorstand gestellt werden.

3. Die Generalversammlung leitet der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende.

4. Die Generalversammlung ist zuständig für:
a) die Entgegennahme der Berichte des 1. Vorsitzenden, des musikalischen Leiters, des
Schriftführers, des Kassierers und der Kassenprüfer

b) die Entlastung des Vorstands
c) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
d) die Wahl der zwei Kassenprüfer
Die Kassenprüfer werden entsprechend §5 Abs. 4 gewählt.
Die Kassenprüfer haben mindestens einmal jährlich die Kasse zu prüfen und in der Generalversammlung bzw. der außerordentlichen Mitgliederversammlung einen Bericht abzugeben.

e) die Wahl des Vorstands
Für die Durchführung der Wahl ist ein aus zwei wahlberechtigten Mitgliedern bestehender Wahlausschuss zu bilden. Dem Wahlausschuss dürfen keine Kandidaten sowie keine Mitglieder des bisherigen Vorstands angehören. Die Tätigkeit des Wahlausschusses ist mit der Bekanntgabe des neu gewählten Vorstands beendet.
Die Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden ist schriftlich und geheim durchzuführen. Die anderen Positionen können auf Antrag der Versammlung per Akklamation gewählt werden, sofern kein Widerspruch erhoben wird.

f) Stimmberechtigt sind alle anwesenden aktiven Mitglieder ohne Altersbeschränkung, alle anwesenden volljährigen, passiven und fördernden Mitglieder und alle anwesenden Ehrenmitglieder.
Alle volljährigen Mitglieder sind wählbar.

g) die Behandlung von Anträgen
Anträge auf Änderung der Satzung müssen vor der Generalversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Eine Satzungsänderung kann nur mit einer 3/4 Mehrheit (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 1 BGB) der in der Versammlung anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

h) die Auflösung des Vereins (siehe § 9)


§ 7 DIE AUSSERORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG


1. Die außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden
a) auf Verlangen der Vorstandschaft
b) auf Verlangen von mindestens 1/3 der aktiven Mitglieder.
c) auf Verlangen der Vorstandschaft unverzüglich bei fehlender Beschlussfähigkeit der Generalversammlung

2. Der § 6 (Generalversammlung) gilt auch für die außerordentliche Mitgliederversammlung.


§ 8 MITGLIEDSCHAFT

1. Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, die in der Stadtkapelle Friedberg e. V. musizieren, passiven Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
2. Mitglied kann jede natürliche Person werden.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung.
4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied beschließt der Vorstand.
5. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbetrag. Seine Höhe beschließt die Generalversammlung bzw. die außerordentliche Mitgliederversammlung.
6. Die Mitgliedschaft endet durch:
a)  Austritt
Der Austritt kann nur durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand jederzeit möglich, die Mitgliedschaft endet mit dem Kalenderjahr. Eine Rückerstattung der bis dahin bezahlten Beiträge erfolgt nicht.

b)  Ausschluss
Über den Ausschluss entscheidet die Generalversammlung oder die außerordentliche Mitgliederversammlung nach vorheriger Anhörung des Betroffenen.

c) den Tod

7. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.
Die Mitglieder tragen für das ihnen zur Verfügung gestellte Vereinseigentum die volle Haftung auch über die Mitgliedschaft hinaus. Vereinseigentum ist gereinigt und in einwandfreiem  Zustand umgehend zurückzugeben.

8. Die aktiven Mitglieder sind gehalten, an den Proben, Auftritten und sonstigen Anlässen teilzunehmen und pünktlich zu erscheinen. Ihnen wird zur Auflage gemacht, bei Proben und Auftritten musikalisch ihr Bestes zu geben, Kameradschaft und Disziplin zu wahren und den Anordnungen der Vorstandsmitglieder Folge zu leisten.


§ 9 VEREINSAUFLÖSUNG


1. Die Vereinsauflösung kann nur durch Beschluss der Generalversammlung bzw. der außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Der Beschluss ist bei einer 3/4 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder wirksam.

2. Im Falle der Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das noch vorhandene Vermögen an die Stadt Friedberg, die es zeitnah und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

3. Die erforderliche Liquidation erfolgt durch den 1. Vorsitzenden.


§ 10 DATENSCHUTZ

1. Die Stadtkapelle Friedberg e.V. legt besonderen Wert auf den Schutz der personen
bezogenen Daten ihrer Mitglieder. Aus dieser Verantwortung heraus werden personenbezogene Daten immer unter Berücksichtigung geltender Datenschutzvorschriften verarbeitet.

2. Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder nur zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben. Bei den personenbezogenen Daten handelt sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten:

-      Name
-      Vorname
-      Anschrift
-      Bankverbindung (für den Lastschrifteinzug)
-      Telefonnummern
-      E-Mail - Adresse
-      Geschlecht
-      Geburtsdatum
-      Eintrittsdatum
-      Namen und Vornamen von Erziehungsberechtigten bei Minderjährigen

3. Als Mitglied des übergeordneten Verbandes „Allgäu-Schwäbischer Musikbund e.V. (ASM)“ ist der Verein angehalten, personenbezogene Daten weiter zu melden. Es besteht hierzu ein Auftragsdatenverarbeitungsvertrag.

4. Der Verein stellt seinen Mitgliedern die gesetzlichen Informationen zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gemäß DSGVO zur Verfügung.


§ 11 INKRAFTTRETEN

Diese Satzung hat die Generalversammlung am 21.04.2024 in Friedberg beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Die bis dahin gültige Satzung tritt damit außer Kraft.